Die zeitliche Parallele von „Kernenergieausstieg“ und massiver Subventionierung der Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien ist bekanntlich nicht nur volkswirtschaftlich verheerend, sondern hat auch elektrizitätswirtschaftlich nicht geringe Probleme erzeugt.
Zu diesem Problem gehört nicht zuletzt der Redispatch-Aufwand, der erforderlich ist, um die Netzstabilität zu gewährleisten, die infolge der überhasteten Abschaltung von acht Kernkraftwerken und dem stetig ansteigenden Zubau von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien gefährdet ist.
Der Gesetzgeber hat dieser Problematik generell in § 13 Absatz 1a EnWG Rechnung getragen und dort angeordnet, dass von Redispatch-Maßnahmen betroffenen Kraftwerksbetreibern eine „angemessene Vergütung“ zu zahlen ist. Die Bundesnetzagentur (im Folgenden: BNetzA) hat auf Basis von § 13 Absatz 1a, Satz 3 EnWG in der „Festlegung von Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung bei strombedingten Redispatch-Maßnahmen und bei spannungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungseinspeisung“ vom 30.10.2012 (BK8–12–019 [im Folgenden: Festlegung]) detailliert Umfang und Höhe des Entgeltanspruchs geregelt.
Über die Rechtmäßigkeit dieser Festlegung hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf in insgesamt 13 Fällen zu entscheiden. Nachfolgend wird exemplarisch der Beschluss vom 28.4.2015, Az.: VI–3 Kart 332 / 12 (V) dargestellt.
Den vollständigen Artikel finden Sie in Ausgabe 4/2016